Grundlagen der geringwertigen Wirtschaftsgüter
Die geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) gelten als Sonderfall des Anlagevermögens. Denn im Gegensatz zu anderen Anlagegütern gelten Vermögensgegenstände bis zu einer Höhe von 410€ als „geringwertig“ und können daher in voller Höhe beim Erwerb abgeschrieben werden. Somit handelt es sich um eine Vereinfachungsregel, die Unternehmern die Abschreibung für Kleingeräte erleichtert. Als geringwertig stuft § 6 Abs. 2 EStG Waren bis zu einem Nettowert von 410€ ein, die zudem abnutzbar, beweglich und einer selbstständigen Nutzung unterliegen. Als Alternative kann bis zu einer Grenze von 1.000€ der GWG-sammelposten mit einer Poolabschreibung von einer Dauer von 5 Jahren angewandt werden.
Ein Beispiel soll das Prinzip der geringwertigen Wirtschaftsgüter verdeutlichen:
In Einem Geschäftsjahr werden folgende GWG erworben:
- ein Büroschrank für 300€
- ein Drucker für 400€
- ein Bürostuhl für 150€
Demnach erfolgt die Abschreibung auf GWG in Höhe von 850€.
ALTERNATIVE MÖGLICHKEITEN ZUR ABSCHREIBUNG DER GWG
Nach § 6 Abs. 2a EStG bietet das Steuerrecht eine alternative Methode zur 410 €-Regelung. Diese sieht vor, dass GWG bis zu 150€ im Zugangsjahr vollständig abzuschreiben oder GWG bis 1.000€ in einem Sammelposten / Sammelpool zu erfassen und über die nächsten 5 Jahre mit einer jährlichen linearen Abschreibung von 20% abzuschreiben sind. Diese Regelung kann im Regelfall auf Grund des Wesentlichkeitsaspekts für die Handelsbilanz übernommen werden.