Skip to content
Home » BWL » Steuern » Nachtzuschläge berechnen – Formel & Beispiele

Nachtzuschläge berechnen – Formel & Beispiele

Nachtzuschläge berechnen - Formel & Beispiele

Für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge gelten besondere Regelungen und Grenzen. Sofern die Nachtzuschläge eine Grenze von bis zu 40 Prozent auf einen Grundlohn von maximal 25 Euro pro Stunde nicht überschreiten, bleiben diese bei der Sozialversicherung beitragsfrei. Bei der Lohnsteuer gilt eine Grenze von 50 Euro pro Stunde. An bestimmten Feiertagen müssen auch bei Überschreiten des Grundlohns von bis zu 150 Prozent keine Beträge gezahlt werden. Wie sich das genau berechnen lässt und was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie anhand der nachfolgenden Beispiele.

Die beitragsfreien Zuschläge im Überblick

  • Grundzuschlag von 25 Prozent auf 25 Euro maximal beitragsfrei.
  • (erhöhter) Nachtzuschlag von 40 Prozent auf 25 Euro maximal beitragsfrei.
  • Sonntagszuschlag von 50 % auf 25 Euro maximal beitragsfrei.
  • Feiertagszuschlag von 125 % auf 25 Euro maximal beitragsfrei.
  • Zuschlag an Weihnachten/01. Mai von 150 % auf 25 Euro maximal beitragsfrei.

Nachtzuschläge von bis zu 40 Prozent auf den Grundlohn

Wenn es um die gesetzlichen Regelungen rund um die Beurteilung der Beitragsfreiheit geht, ist der Paragraph 3 des Einkommenssteuergesetzes relevant.

Für Nachtarbeit, die von 20 Uhr bis sechs Uhr geleistet wird, beträgt der beitragsfreie Zuschlag bis zu 25 Prozent, bei einer Grenze von maximal 25 Euro pro Stunde. Wichtig zu beachten ist die erhöhte Grenze bei Nachtarbeit im Zeitraum zwischen 0 und 4 Uhr. Hier darf ein beitragsfreier Zuschlag von bis zu 40 Prozent auf den Grundlohn gewährt werden.

Berechnung des Nachzuschlags zur Beurteilung der Beitragsfreiheit

Bei Arbeitnehmern, die ein Monatsgehalt anstelle von Stundenlohn erhalten, müssen die Wochenstunden zuerst mit einem Faktor von 4,35 multipliziert werden. Dadurch erhält man die monatliche Stundenanzahl. Wichtig ist, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit für die Berechnung zugrunde gelegt wird.

Beispiel

  • Das feste Bruttomonatsgehalt eines Arbeitnehmers beträgt 3500 Euro
  • Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 38 Stunden

Daraus lässt sich mit 38 Stunden x 4,35 = 165,3 eine monatliche Arbeitszeit von 165,3 Stunden errechnen. Teilt man das Monatsgehalt von 3500 Euro durch die Monatsstunden von 165,3, ergibt das einen Stundenlohn von 21,17 Euro. Der so errechnete Stundenlohn wird auch als Grundlohn bezeichnet und liegt in diesem Fall unter der gesetzlichen Grenze von 25 Euro. Das bedeutet, dass die Zuschläge in diesem Beispiel weiterhin betragsfrei sind.
Wird jedoch die Grenze des Grundlohns von 25 Euro überschritten, sind dafür entsprechende Beiträge für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abzuführen.

Weitere Beispiele

Fall 1

Stundenlohn: 18 Euro
Der Arbeitnehmer erhält einen Zuschlagt von 4,5 Euro je Stunde für Nachtarbeit (= 25 Prozent)
Beurteilung: Der Grundlohn ist unter der Grenze von 25 Euro. Der Nachtzuschlag übersteigt nicht die Grenze von 25 Prozent. Der Nachtzuschlag ist steuer- und beitragsfrei.

Fall 2

Stundenlohn: 30 Euro
Der Arbeitnehmer erhält einen Zuschlag für Nachtarbeit von 12 Euro je Stunde (= 40 Prozent)
Es wurden insgesamt Zuschläge für 20 Stunden gezahlt
Der Stundenlohn übersteigt 25 Euro und somit ist der Zuschlag für die Nachtarbeit teilweise beitragspflichtig.

Wie hoch ist ist der beitragspflichtige Anteil?

12 Euro – 6,25 Euro (max. Freigrenze bei Grundzuschlag von 25 Prozent) = 5,75 Euro beitragspflichtiger Anteil pro Stunde
5,75 Euro x 20 Stunden geleistete Nachtarbeit = 115 Euro beitragspflichtiger Anteil insgesamt

Fall 3

Stundenlohn: 26 Euro
Der Arbeitnehmer erhält einen Zuschlag für Sonntagsarbeit von 13 Euro je Stunde (= 50 Prozent)
Es wurden insgesamt Zuschläge für 15 Stunden gezahlt.

Wie hoch ist ist der beitragspflichtige Anteil?

13 Euro – 12,50 Euro (max. Freigrenze bei Sonntagsarbeit von 50 Prozent) = 0,5 Euro beitragspflichtiger Anteil pro Stunde
0,5 Euro x 15 Stunden geleistete Mehrarbeit = 7,5 Euro beitragspflichtiger Anteil insgesamt

Wichtig: Unterschiedliche Grundlohngrenze bei Sozialversicherung und Lohnsteuer beachten

Bei der Sozialversicherung beträgt die Grenze der Beitragsfreiheit beim Grundlohn maximal 25 Euro pro Stunde, die unter anderem durch Nachtzuschläge anfallen.
Bei der Lohnsteuer hingegen beträgt der maximale Grundlohn 50 Euro pro Stunde, bis zu welchem die Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge steuerfrei bleiben.
Gut zu wissen: In der Regel entfallen jedoch die zusätzlichen Beiträge bei der Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund deren Beitragsbemessungsgrenzen.

Beachten Sie außerdem folgende Regelungen:

  • Vorausgesetzt wird, dass der Arbeitnehmer während der begünstigten Zeit tatsächlich arbeitet
  • Nachweise wie Schichtpläne oder Stundenzettel über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit bei Sonn-, Feier- oder Nachtarbeit für Kontrollen aufbewahren
  • Der Arbeitgeber muss eindeutig nachweisen können, welche Zuschläge neben dem Grundlohn gezahlt werden

Hat dir der Beitrag gefallen?