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Staatstheorien von Bodin & Hobbes – Unterschiede

Staatstheorien von Bodin & Hobbes

Die Entwicklung des Staatsrechtes wurde von beiden Philosophen Bodin & Hobbes maßgeblich beeinflusst.

Die Staatstheorie nach Bodin

  • Der französische Philosoph Bodin führte den Begriff der unteilbaren Souveränität, der absoluten zeitlich und örtlich begrenzten Herrschaft ein.
  • Er forderte einen Staat mit einer starken, zentralen Gewalt, der die innerpolitischen Auseinandersetzungen unter Kontrolle bringen sollte.
  • Als Berater von Fürsten und Königen plädiert er für den Absolutismus der unabhängig von parteiischen Gruppen wirkt.
  • Ein Herrscher soll das Recht haben, Gesetze zu erlassen und gleichzeitig nicht an diese gebunden zu sein. Der Monarch sollte jedoch an göttliche Gebote und das Naturrecht gebunden sein.

Die Staatstheorie nach Hobbes

Der englische Philosoph Hobbes verfasste 1651 sein Werk „Levithian„, worin er sich unter anderem der Theorie von Bodin widmete. Bei ihm sind Selbsterhaltung und Eigeninteresse von großer Bedeutung. Laut Hobbes ist der Mensch von Natur aus selbstsüchtig und nur auf den eigenen Vorteil bedacht. Die absolute Macht soll gemäß seiner Theorie in der Hand des Fürsten liegen.

  • Der Staat übernimmt den Schutz der Freiheit und des Eigentumes der Menschen.
  • Hobbes ist für einen Staatsabsolutismus.
  • Er ist für die absolute Macht des Staates.
  • Darin spielt auch das Streben nach der Erlangung des Ziels eine große Rolle. Er missbilligte jeglichen Widerstand des Volkes gegen seinen Herrscher.
  • Seiner Meinung nach neigten die Menschen zum Krieg gegeneinander. So sei es besser für alle Beteiligten sie zu einem Vertrag zu zwingen, in dem sie viele Ihrer persönlichen Rechte an den Staat abgeben mussten. Der Staat in Form eines Königs übt die absolutistische Macht über alle seine Untertanen aus.
  • Der einzelne Mensch muss sich dem Zwecke der Erhaltung des Friedens unterordnen und sich mit einem beschränkten Maß an Freiheit zufrieden geben.
  • Oberstes Ziel ist es den Frieden zu bewahren und sich im Kriegszustand mit allen Mitteln zu verteidigen.

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