In einer Firma oder in einer GmbH gibt es, in der Regel, immer einen oder auch mehrere Geschäftsführer, welche die wichtigen Entscheidungen treffen, welche die Firma betreffen und diese somit, als Leitfiguren“ führen.
Wenn ein Geschäftsführer vertretungsberechtigt ist, und das ist in der Regel immer der Fall, da dieser als kompetented und qualifizierten Vertreter das Unternehmen nach außen hin vertritt, bedeutet dies, dass der vertretungsberechtigte Gewichts die gesamte Gesellschaft nach außen hin vertritt. Entscheidungen, welche zuvor von der Gesellschaft, als Ganzes, getroffen worden sind, werden von den vertretungsberechtigten Geschäftsführer dann nach außen getragen.
Dabei ist jedoch einiges zu beachten.
Die Stellung des vertretungsberechtigten Geschäftsführers
Wie und in welchen Fällen ein vertretungsberechtigter Geschäftsführer die Gesellschaft der GmbH, nach außen vertreten kann und Entscheidungen, welche die Firma betreffen, treffen darf, ist gesetzlich und auch unternehmensintern genau geregelt und festgelegt.
So ist in der sogenannten Vertretungsbefugnis genau geregelt, in wie fern der Geschäftsführer nach außen hin handeln darf. Dafür wird, in der Regel, in einer Unternehmerversammlung gemeinsam entschieden, wobei der vertretungsberechtigte Geschäftsführer diese internen Entscheidungen dann auch außen trägt.
„Nach außen“ bedeutet in diesem Fall, wenn es sich um das Verhältnis zu Kunden und Lieferanten, den Arbeitnehmern und Banken, oder auch um das Finanzamt und weitere wichtige Dinge handelt.
So ist der Geschäftsführers, insofern dies zuvor intern geregelt und festgelegt worden ist, dazu befugt, Mietverträge für Büroräume unterschreiben, Einspruch gegen einen Steuerbescheid von dem Finanzamt einlegen, einen Kredit mit einer Bank aushandeln und den, damit verbundenen, Kreditvertrag unterschreiben.
Dadurch ist die Unterschrift des Geschäftsführers bindend und steht, dadurch dass es sich bei diesem um einen vertretungsberechtigten Geschäftsführer handelt, für die Entscheidungen sämtlicher Teilhaber der GmbH.
Die Regelung der Vertretung
Ein Geschäftsführer ist, in der Regel, in vielen Fällen vertretungsberechtigt. Das bedeutet, dass dieser, in dem Interesse der Teilhaber handelt und diese vertritt. Dabei unterscheidet man jedoch, laut Gesetz, zwischen zwei fondamentalen Dingen. Das ist, zum einen, die Vertretungsmacht und, zum anderen, die Geschäftsführungsbefugnis. Letzteres regelt dabei das Innenverhältnis und erstes das Außenverhältnis.
Der grundlegende Unterschied besteht darin, dass im Inneren festgelegt wird, in wie fern der vertretungsberechtigte Geschäftsführer frei entscheiden und somit Entscheidungen, welche das Unternehmen betreffen, treffen kann. Nach außen hin ist das, was der Geschäftsführer den Vertragspartnern mit seiner Unterschrift zusagt und bewilligt, bindend. Ob der Geschäftsführer dabei, auch wenn er nach außen hin die Vertretungsmacht überschritten hat, ist dies ein internes Problem und, zum Schutz der anderen Vertragspartner, wie zum Beispiel Lieferanten, für diese nicht relevant. Es zählt in diesem Fall, für diese, einzig und alleine die Unterschrift des vertretungsberechtigten Geschäftsführers.
Der Grund dafür ist in der Rechtswirksamkeit der Verträge zu suchen, welche der Gesetzgeber damit gewährleisten und sicher stellen möchte.
Hat Wirtschaftswissenschaften an der Universität Kassel studiert.
Einzelunternehmer seit Mai 2006 & Chefredakteur von Uni-24.de
Geschäftsführer der Immocado UG (haftungsbeschränkt)