„Zahlbar rein netto“ und andere Formulierungen finden sich häufig auf Rechnungen und sie sind im Geschäftsverkehr eher die Regel. Hier erfolgt die Rechnungsstellung meist unter Angabe einer Frist, innerhalb welcher der offene Rechnungsbetrag bezahlt werden soll. So eine Frist wird auch als Zahlungsziel bezeichnet. Die Konditionen variieren dabei je nach Formulierung auf der Rechnung. Welche das sind und was es dabei zu beachten gilt erfahren Sie hier.
Ein Zahlungsziel kann entweder einseitig oder auch durch Vereinbarung festgelegt werden. Bei einem einseitigen Zahlungsziel legt der Rechnungssteller selbst das Zahlungsziel fest, und schreibt zum Beispiel auf die Rechnung „zahlbar in 14 Tagen“.
Die zweite Variante ist ein vereinbartes Zahlungsziel, das zwischen Lieferant und Kunde festgelegt wird. Hier wird häufig in einem Rahmenvertrag festgehalten, zu welchem Termin und innerhalb welcher Frist – zum Beispiel ab Lieferung oder Rechnungsstellung – die Zahlung auf dem Konto des Lieferanten einzugehen hat.
Wenn es heißt mit „offenem Zahlungsziel“, hat der Rechnungsempfänger das Recht, so lange mit der Zahlung des Rechnungsbetrages zu warten, bis er die entsprechende Ware verkauft hat. Im Geschäftsverkehr ist das eine Praxis, die eher zwischen langjährigen Geschäftspartnern angewandt wird. Denn hier spielt Vertrauen eine große Rolle.
„Rein netto“ und weitere Formulieren richtig verstehen
Gängige Zahlungsziele in Deutschland sind sieben, 14 oder 30 Tage. Mit dem Zahlungsziel finden sich auf einer Rechnung sehr oft folgende Formulierungen, die im Geschäftsverkehr üblich sind.
Rein netto:
Hier muss die Rechnung ohne Abzug von einem Preisnachlass bei fristgerechter Bezahlung, der Skonto genannt wird, beglichen werden.
Sofort ohne Abzug:
Auch bei diesem Zahlungsziel wird dem Rechnungsempfänger kein Rabatt bei pünktlicher Bezahlung gewährt. Die Rechnung ist wie das Wort „sofort“ in der Formulierung sagt ohne Frist zu begleichen.
Mit x Prozent Skonto:
Hier darf der Rechnungsbetrag der auf der Rechnung ausgewiesen ist um den Prozentsatz der vor dem Skonto steht reduziert werden. Heißt es beispielsweise „Zahlbar mit drei Prozent Skonto innerhalb von 14 Tagen“ wird dem Rechnungsempfänger ein Nachlass von drei Prozent gewährt, mit der Bedingung, dass die Rechnung innerhalb von 14 Tagen beglichen wird. Das Geld muss also spätestens nach 14 Tagen beim Zahlungsempfänger eingegangen ist.
Wenn dem Rechnungsempfänger also ein Skonto gewährt wird, dann darf dieser Betrag vom Bruttorechnungsbetrag abgezogen werden.
Skonto wird von Lieferanten deshalb gerne gegeben, damit seine Liquidität erhalten bleibt. Bekommt er schneller sein Geld, spart er womöglich Überziehungszinsen und kann den Geschäftsbetrieb leichter aufrechterhalten.
Was sagt das Gesetz über Zahlungsfristen?
Grundsätzlich muss sich ein Rechnungssteller nicht an bestimmte Vorgaben halten, wenn er eine Zahlungsfrist festlegt. Im Geschäftsverkehr üblich sind jedoch bestimmte Fristen und Preisnachlässe bei schneller Bezahlung. Die Zahlungsfrist kann also frei gewählt werden.
Gut zu wissen ist jedoch, was über Zahlungsfristen im Bürgerlichen Gesetzbuch steht. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt insbesondere in den Paragraphen 188, 193, 286 Bestimmungen zu Fristen und Verzug.
In Paragraph 286 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) heißt es „Sobald die vereinbarte Zahlungsfrist überschritten ist, gerät der Schuldner automatisch in Verzug. Der Verzug tritt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit ein.“
Das bedeutet auch, dass der Rechnungsempfänger automatisch eine Frist von 30 Tagen zur Zahlung der Rechnung erhält, sofern kein anderes Zahlungsziel festgelegt wurde. Die Frist von 30 Tagen gilt ab Erhalt der Rechnung.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Zahlungsziele in der Regel zwischen Geschäftsbetrieben vereinbart- und durch den Rechnungssteller auf der Rechnung festgelegt werden. Eine gesetzliche Vorgabe besteht nicht. Heißt es „zahlbar rein netto“ wird kein Skonto gewährt. Wird ein Skonto gewährt und in Anspruch genommen, achten Sie auf die Zahlungsfrist.
Hat Wirtschaftswissenschaften an der Universität Kassel studiert.
Einzelunternehmer seit Mai 2006 & Chefredakteur von Uni-24.de
Geschäftsführer der Immocado UG (haftungsbeschränkt)