Gewinnverteilung GmbH in BWL leicht erklärt + Beispiel

Wie schaut es hinsichtlich der Gewinnverteilung einer GmbH aus?

Die Aufteilung hinsichtlich des Ergebnisses bzw. des Gewinns wird nach dem Verhältnis der Gesellschaftsanteile vorgenommen. Die einzige Ausnahme ist, wenn im Gesellschaftsvertrag noch andere Regelungen hinsichtlich der Gewinnverteilung getroffen werden (siehe bitte auch § 29 Absatz 3 GmbHG).

Hinsichtlich der Verteilung des Gewinns zeigt sich der Charakter der GmbH als KapGes – das Kapital ist hierbei der ausschlaggebende Grund.

Hinsichtlich der Einnahmen einer GmbH erfolgt keine automatische Verteilung. Des Weiteren ist es auch keine Pflicht, dass man den Gewinn komplett verteilen muss. Man benötigt dieserhalb einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafter, die der die Gewinnausschüttung sowie die Benutzung des Ergebnisses bestimmt werden (siehe hierzu bitte auch § 46 Nr. 1 GmbHG). Ein Anteil dieser Einnahmen kann auch von der GmbH einbehalten werden (sogenannte Gewinnthesaurierung: Einstellung in die Gewinnrücklagen).

Beispiel hinsichtlich einer Gewinnverteilung

Nachstehend ist ein Beispiel für eine Gewinnverteilung bei einer GmbH aufgeführt:

Die Gründung einer GmbH erfolgt mit einem Stammkapital von 100.000,00 €. Die entsprechenden Anteile der Gesellschafter erhalten die beiden Gesellschafter. Die Verteilung erfolgt wie folgt: Herr Müller hat hiervon 40 % (dies wären dann 40.000,00 Euro) sowie Herr Schmidt hiervon 60 % (dies wären dann 60.000,00 Euro).

Es ist in dem Geschäftsjahr ein Jahresüberschuss nach Steuern in Höhe von 200.000,00 Euro eingenommen wurden.

Wenn man keine gesonderte Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag geschlossen hat (sowie wenn angenommen wird, dass der Erlös komplett ausgeschüttet wird), bekommt Herr Müller einen Gewinnanteil in Höhe von 80.000,00 Euro (40 % von 200.000,00 Euro), während Herr Schmidt einen Anteil in Höhe von 120.000,00 € (60 % von 200.000,00 Euro) erhält.

Auf diese Weise differenziert sich die am Kapital ausgemachte Verteilung des Gewinns in einem großen Maß von der grundsätzlich sich nach den Köpfen bzw. der Mitarbeit der Gesellschafter orientierten Verteilung des Gewinns einer OHG.

Wenn beispielsweise lediglich Herr Müller als Geschäftsführer der GmbH seine Tätigkeit entfaltet (während Herr Schmidt nur ein Aktienbesitzer ist), erhält Herr Müller für seine Tätigkeit ein Geschäftsführergehalt, welches als sogenannter Aufwand den Erlös der GmbH bereits gemindert hätte.

Auf Grund dessen kommt es bei der GmbH zu einer gesonderten Vergütung hinsichtlich der Arbeit sowie der Mitwirkung.

Einstellung in die Gewinnrücklagen

Wenn Teile des Jahresüberschusses in die sogenannten Gewinnrücklagen eingestellt werden, so wird lediglich die übriggebliebene Summe verteilt.

Wenn beispielsweise von dem zuvor aufgeführten Jahresüberschuss ein Betrag in Höhe von 100.000,00 € in die sogenannten Gewinnrücklagen eingestellt werden, besteht nur noch für 100.000,00 € die Möglichkeit, dass man sie verteilen kann. Dies bedeutet, dass Herr Müller 40.000,00 € erhält sowie Herr Schmidt 60.000,00 €.

Vorabausschüttung

Eine vorab stattfindende Gewinnausschüttung, d. h. vor Ende des Geschäftsjahres bzw. vor Feststellung sowie Aufstellung des Jahresabschlusses) kann zwar gemacht werden; diese ist aber nicht so üblich.

Die Problematik liegt vor allem darin, dass man ausschließlich erst am Ende des Geschäftsjahres nach Anfertigung eines Jahresabschlusses sicher sein kann, ob überhaupt ein entsprechender Erlös erzielt werden konnte.

Verlustverteilung einer GmbH

Wenn der Fall eintreten sollte, dass ein Verlust (ein sogenannter Jahresfehlbetrag) eintritt, so wird dieser Verlust innerhalb des sogenannten Eigenkapitals mit einem negativen Wert bilanziert. Eine entsprechende Verteilung dieses Verlustes auf die einzelnen Gesellschafter kommt, im Gegensatz zu einer OHG, nicht vor.

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